AUFENTHALTSTITEL MIT ARBEITSERLAUBNIS
FÜR DEUTSCHLAND
Ohne eine Arbeitserlaubnis darf ein EU-ausländischer Mitarbeiter
nicht eingestellt werden
Unser Service
Für Ihre ausländischen Mitarbeiter durchlaufen wir den gesamten Prozess, von der Einladung bis zum Erhalt der Blauen Karte.
WICHTIG: Ein ausländischer Arbeitnehmer aus einem nicht EU-Staat muss über einen Aufenthaltstitel mit Erlaubnis für Erwerbstätigkeitverfügen, um für Ihre Gesellschaft tätig zu werden. Es gibt jedoch Ausnahmen.
ALLGEMEINES
Staatsbürger der Staaten, die nicht Mitglied oder Vertragspartner der EU sind („Drittstaaten“) dürfen in Deutschland grundsätzlich nur mit einem Aufenthaltstitel mit dem Vermerk, dass die Erwerbstätigkeit gestattet ist, arbeiten. Einige Staatsbürger aus Drittstaaten benötigen jedoch keinen Aufenthaltstitel dieser Art. Dazu zählen unter anderem:
- Geschäftsführer eigener GmbH – sog. geschäftsführender Gesellschafter,
- Staatsbürger eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
- Staatsbürger der Schweiz.
Es gibt verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln mit dem Vermerk über die Gestattung der Erwerbstätigkeit. Unterschieden wird zwischen zustimmungsbedürftigen und nicht zustimmungsbedürftigen Aufenthaltstiteln. Für einen zustimmungsbedürftigen Aufenthaltstitel muss die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit („BA“) eingeholt werden. Eine sehr gute Übersicht über zustimmungsbedürftige und nicht zustimmungsbedürftige Aufenthaltstitel finden Sie bei der Arbeitsagentur der Arbeit hier.
BLAUE KARTE – Voraussetzungen
Der vergleichbar einfachste Aufenthaltstitel für einen Akademiker oder hochqualifizierten Spezialisten ist die Blaue Karte, die ohne die Zustimmung der BA erteilt wird. Es müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Es muss ein deutscher, anerkannter ausländischer Hochschulabschluss oder vergleichbares vorliegen. Eine Prüfung eines Abschlusses können Sie bei der Anabin Datenbank hier durchführen oder hier anerkennen müssen.
- Ein konkretes Jobangebot in einem Unternehmen in Deutschland.
- Die Arbeitsstelle muss mit der Qualifikation korrespondieren.
- Bruttojahresgehalt in Höhe von 56.400 Euro (Stand 2022)
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie sich dem Prozess der Visaerteilung und Einreise widmen. Wenn Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, so besteht kein Grund zur Sorge. Sie können ein Visum zum Arbeiten für Fachkräfte nach § 18 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz beantragen.