Gründung einer
GmbH in Deutschland
Erfahren Sie mehr über die am häufigsten
vertretene Rechtsform in Deutschland
Unser Service
Für Ihre Tochtergesellschaft in Deutschland übernehmen wir die komplette Geschäftsführung in rechtlichen Angelegenheiten, einschließlich der Gründung und Interim Managements für den Zeitraum der Erlangung einer Arbeitserlaubnis für Ihre Mitarbeiter.
GRÜNDUNG EINER GMBH IN DEUTSCHLAND
Bei der Gründung eines eigenen Unternehmens, stellt sich zunächst die Frage nach der zu wählenden Rechtsform. Die am meisten verbreitete Rechtsform in Deutschland ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung („GmbH“). Dieser Leitfaden ist dafür gedacht, eine erste Übersicht über die zentralen Fragen der Firmengründung zu geben, insbesondere der Gründung einer GmbH. Trotz sorgfältiger Erstellung dieser Übersicht, ersetzt sie keine juristische Beratung.
RECHTSFORM – GMBH
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH – ist eine eigenständige juristische Person. Sie darf jeder legalen Tätigkeit nachgehen. Die Gesellschafter haften in einer GmbH nur mit ihren Einlagen.
REGISTRIERUNG EINER GMBH
Die GmbH gilt zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister als registriert. Vor Eintragung in das staatliche Register darf im Namen einer Vor-GmbH im Rechtsverkehr gehandelt werden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass vor der Eintragung ins Handelsregister die Gesellschafter persönlich mit ihrem ganzen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH haften.
Nach der Eintragung in das Handelsregister wird die HRB-Nummer vergeben. Die Steuerbehörde erteilt etwas später eine Steuernummer. Die Konteneröffnung erfolgt bereits im Vorfeld der Beurkundung der Gründung.
GESELLSCHAFTER EINER GMBH
Die Anzahl der Gesellschafter in einer GmbH ist nicht definiert. Die Gesellschafter haften mit ihren Einlagen. Eine subsidiäre Haftung kann ebenfalls, insbesondere bei strafrechtlich relevanten Verhalten, entstehen.
BEZEICHNUNG DER GMBH
Bei der Gründung ist die genaue Firmenbezeichnung der GmbH festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass die Nutzung einzelner Begriffe, offizielle Bezeichnungen und davon abgeleitete Begriffe strengen Genehmigungsvoraussetzungen unterliegen. Die Nutzung einzelner Städtenamen kann ebenfalls genehmigungs- und gebührenpflichtig sein. Darüber hinaus darf der Firmenname keine irreführenden Angaben enthalten, die dazu führen würden, über geschäftliche Verhältnisse zu täuschen.
SITZ DER GESELLSCHAFT
Jedes Unternehmen muss eine juristische ladungsfähige Adresse haben. Diese muss schon bei der Gründung den Behörden vorgelegt werden. Die juristische Adresse dient den Behörden, in erster Linie der Steuerbehörde, als Kontaktadresse zum Unternehmen. Der Notar wird einen Antrag auf Firmenregistrierung ohne das Vorliegen einer juristischen Adresse nicht stellen können. Sowohl Steuerbehörde als auch Banken behandeln das Thema sehr restriktiv.
Eine juristische Adresse kann auch am Wohnsitzt des Gesellschafters liegen. Davon hängt auch die Gewerbesteuer ab. In verschiedenen Gemeinden bestehen unterschiedliche Gewerbesteuersätze.
STAMMKAPITAL DER GESELLSCHAFT
Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt EUR 25.000. Dieser kann als Bar- oder Sacheinlage geleistet werden. Die Bareinlage muss mindestens zu einem Viertel eingezahlt sein. Jedoch benötigt man zur Anmeldung der Gesellschaft mindestens EUR 12.500 als Anzahlung auf ein Geschäftskonto. Ohne einen Nachweis der Anzahlung wird der Notar grundsätzlich den Registrierungsantrag beim Handelsregister nicht stellen.
Das Stammkapital kann auch durch Sacheinlagen erbracht werden. Der Wert wird in einem Sachgründungsbericht nachgewiesen. Das Registergericht kann auch ein Sachverständigengutachten anfragen, sollten Zweifel bei der Bewertung der Sacheinlage aufkommen. Dadurch erhöhen sich die Kosten für die Gründung.
ERÖFFNUNG DER BANKKONTEN
Bevor der Notar die Registrierungsunterlagen an das Handelsregister übermittelt, müssen die Gesellschafter die Einzahlung des Stammkapitals nachweisen, wenn dieser als Bareinlage geleistet werden soll.
Hierzu wird ein Konto bei einer deutschen Bank oder einer Bank in der EU benötigt. Wie bereits erwähnt, müssen mindestens EUR 12.500 eingezahlt werden, um einen entsprechenden Nachweis von der Bank zu erhalten und dem Notar vorlegen, der anschließend zusammen mit allen anderen Unterlagen die Registrierung beim Handelsregister vornimmt.
Es gibt die Möglichkeit, bei der Bank mehrere Unterschriftsberechtigte einzutragen, welche entweder unabhängig voneinander oder nur gemeinsam Bankoperationen freigeben können. Dieses Vier-Augen-Prinzip stellt einen starken Kontrollmechanismus über die Unternehmensfinanzen dar.
Sind zwei Unterschriftsberechtigte bei der Bank eingetragen, wird diese Vorgabe auch auf das Online-Banking übertragen. Das bedeutet, dass die Überweisungen und Unterzeichnungen von Unterlagen im Online-Banking nur mit zwei elektronischen Signaturen möglich sind.
Diese Regelung kann die Kontrolle der Gesellschafter oder der ausländischen Muttergesellschaft über die Finanzen ihrer Tochtergesellschaft erheblich verbessern.
GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG
Die zwingend erforderlichen Organe der GmbH sind:
- die Gesellschafterversammlung
- der Geschäftsführer
- der Aufsichtsrat, ab 500 Beschäftigten Pflicht
Zum Geschäftsführer kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige (mindestens 18 Jahre alt) Person bestellt werden. Auch nicht EU-Bürger kann zum Geschäftsführer bestellt werden; eine Arbeitserlaubnis oder ein Wohnsitz in Deutschland/EU sind dafür nicht erforderlich, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig auch Gesellschafter der GmbH ist.
Für die Bestellung ist eine einfache Mehrheit der Gesellschafterstimmen ausreichend, es sei denn der Gesellschaftervertrag bestimmt etwas anderes. Die Eintragung des Geschäftsführers ins Handelsregister bedarf jedoch der notariell beglaubigten Unterschrift des Geschäftsführers.
Der Geschäftsführer führt das laufende Geschäft und hat unter anderem folgende Verpflichtungen:
- die Einberufung der Gesellschafterversammlung
- Bewahrung des Stammkapitals vor verbotenen Auszahlungen
- Verhinderung des verbotenen Eigenerwerbs von Anteilen
- die Buchführung, Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
- die Auskunftserteilung gegenüber Gesellschaftern
- Eintragungen der Änderungen ins Handelsregister
- die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens spätestens 3 Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Für etwaige Gesetzesverstöße seitens der GmbH haftet er mitunter auch persönlich. Kontrollmechanismen wie das Vier-Augen-Prinzip sind ebenfalls vorgesehen. Denn es besteht keine gesetzlich festgelegte Anzahl von Geschäftsführern.
Eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers kann durch ein Gesellschaftervertrag, Beschluss der Gesellschafterversammlung oder Arbeitsvertrag im Innenverhältnis (zw. GmbH und Geschäftsführer) erfolgen. Nach außen und gegenüber Dritten ist nach § 37 Abs. 2 GmbHG eine solche Beschränkung unwirksam. Sollte daher der Geschäftsführer seine Vertretungsbefugnis überschreiten und ein Geschäft abschließen, so haftet er der GmbH auf Schadensersatz.
Ist der Geschäftsführer auch Gesellschafter und übt wirtschaftliche Macht im Unternehmen aus, so ist er als selbständig erwerbstätiger (kein Arbeitsvertrag) zu betrachten. In der Regel wird ein Dienstvertrag abgeschlossen. Ein Fremdgeschäftsführer, der auch weisungsgebunden ist, kann mit einem Arbeitsvertrag eingestellt werden und unterliegt dementsprechend dem Arbeitsrecht. In diesem Fall ist er sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig.
Aus Gründen des Eigentumsschutzes besteht insbesondere für den Fremdgeschäftsführer jedoch kein allgemeiner Kündigungsschutz. Der Geschäftsführer kann jederzeit mit einer Kompensation entlassen werden. Die Entlassung erfolgt durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung.
GESELLSCHAFTERVERTRAG
Für die Gründung benötigt der Notar einen Gesellschaftervertrag, auch Satzung genannt. Dieser Vertrag regelt die wichtigsten Punkte zur Gründung und enthält alle notwendigen Angaben zu der neuen GmbH. Es gibt zwei mögliche Vorgehensweisen bei der Vorbereitung der Satzung.
Die erste Möglichkeit ist die Ausfertigung des Gesellschaftervertrages mit Hilfe eines notariellen Gründungsprotokolls (Mustersatzung). Der Notar stellt einen Mustervertrag zur Verfügung, der nur mit Mindestangaben ausgefüllt werden muss. Diese Variante spart Kosten und Zeit, bietet jedoch keinen Spielraum für Sondervereinbarungen und andere Wünsche. Die Mustersatzung kann nicht verändert werden.
Die zweite Möglichkeit ist ein notariell beglaubigter individueller Gesellschaftervertrag. Dadurch wird der Gestaltungsfreiheit im Rahmen des Zulässigen keine Grenzen gesetzt. Außerdem ist bei mehr als drei Gesellschaftern der individuelle Gesellschaftervertrag obligatorisch. Dieser kann außer Mindestangaben unter anderem Folgendes enthalten:
- die Gewinnverteilung
- Eintritt und Austritt der Gesellschafter aus der Gesellschaft, samt Verkauf von Geschäftsanteilen
- mehrere Geschäftsführer
- Ausschluss von Insichgeschäften
- Zustimmungspflichtige Geschäfte und vieles mehr.
Die Mindestangaben zur GmbH in dem Gesellschaftervertrag sind gesetzlich geregelt und müssen wie folgt angegeben werden:
- Bezeichnung der Gesellschaft inkl. Rechtsform.
- Sitz der Gesellschaft
- Tätigkeitsart des Unternehmens. Dieser wird im Handelsregister ersichtlich sein und bestimmt auch den Handlungsbereich der Geschäftsführung
- Stammkapital
- Angaben über die Gesellschafter (Name, Geburtsdatum, Wohnort)
- Geschäftsanteile der Gesellschafter
- Vertretungsberechtigung (Geschäftsführung)
Hier können Sie einen ausführlichen Leitpfaden zur Gründung einer GmbH in Deutschland herunterladen und sich ausführlich informieren..